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Parteien
(recht.oeffentlich.staat)
    

Gemäß § 2 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Diese Definition wurde vom BVerfG als verfassungsgemäß anerkannt (BVerGE 24, 260, 263).

Eine Vereinigung verliert gemäß § 2 Abs. 2 PartG den Parteienstatus, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.

Die politischen Parteien haben gemäß Art. 21 GG die Aufgabe bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Über ein Parteiverbot wegen Verfassungswidrigkeit kann nur das BVerfG entscheiden.

In Deutschland spielen derzeit folgende Parteien grundsätzlich eine eine Rolle:

Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe kleiner Parteien, die aber aufgrund ihrer niedrigen Ergebnisse (oft unter einem Prozent) und der 5 % Hürde keine Rolle spielen:

Ein Teil dieser Parteien ist der extremen Rechten zuzuordnen (z.B. Repulikaner, NPD, DVU) ein anderer Teil der extremen Linken (MPLPD, PSG). Diese Parteien stehen teilweise auch unter Beobachtung des Verfassungsschutz.

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Auf diesen Artikel verweisen: Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) * Die Linke * Parteiverbot * Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) * Jamaika-Koalition * Mehrparteienstaat/Einparteienstaat * Artikulationsfunktion * Rathausparteien * Wahlsystem der Bundestagswahl * Koalitionsvereinbarung/Koalitionsvertrag * Koalitionsvereinbarung/Koalitionsvertrag * Fünfprozentklausel/Fünfprozenthürde