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Für die Beurteilung der Sorgeberechtigung ist gegebenenfalls das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Kinderschutzübereinkommen/KSÜ) vom 19. Oktober 1996 anzuwenden, das für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (BGBl. 2009 II, Seite 602).
Artikel 16 und 17 KSÜ gehen Artikel 21 EGBGB vor und gelten unabhängig davon, ob der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das KSÜ unterzeichnet hat (Artikel 20 KSÜ, sog. „loi uniforme“). Danach ist für die elterliche Sorge grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, indem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein einmal durch einen früheren gewöhnlichen Aufenthalt erworbenes Sorgerecht einer Person bleibt nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat bestehen. Sofern die elterliche Sorge gerichtlich geregelt wurde und, im Falle einer ausländischen Entscheidung, diese Regelung in Deutschland anerkannt wird, geht die gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge vor.
Findet nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländisches Sachrecht Anwendung, sind die Regelungen der Nummern 6.1.3.1 bis 6.1.3.2, 6.1.3.4 bis 6.1.3.7 nach Maßgabe des anwendbaren ausländischen Rechts entsprechend anzuwenden.
Die Anwendung des ausländischen Rechts darf nur versagt werden, wenn diese Anwendung dem deutschen ordre public offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist (siehe Artikel 22 KSÜ).
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