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Peepshow/Peep-Show
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.gewo)
    

Mit Peep-Show wird eine Einrichtung bezeichnet, bei der sich Menschen (vorwiegend Frauen) vor zahlendem Publikum nackt präsentieren. Peep-Shows fallen als Schaustellung von Menschen unter § 33a GewO und sind daher genehmigungspflichtig. In Deutschland ist durch Urteil entschieden worden, dass die Präsentierenden Sichtkontakt zum Publikum haben müssen. Begründet wurde dies mit der Menschenwürde der Präsentierenden.

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