Ein übergesetzlicher Notstand in Form einer schuldausschließenden Pflichtkollision liegt vor, wenn das Rechtsgut, das der Täter rettet, dem rechtsgut, das geopfert wird, gleichrangig ist, so z.B. bei der Tötung oder Androhung eines Menschen, um einen anderen zu retten. Hier handelt es sich um eine Notsstanssituation, in der die Rechtfertigungs- bzw. Suldausschließungsgründe der §§34f.StGB nicht vorliegen.