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Pflichtressort
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Pflichtressort werden die Bundesministerien bezeichnet, deren Einrichtung durch das Grundgesetz vorgegeben wird. Dazu gehören das Bundesfinanzministerium (Art. 108 Abs. 3 S. 2), das Bundesjustizministerium (Art. 96 Abs. 2 S. 4 GG) und das Verteidigungsministerium (Art. 65a GG).

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