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Siehe § 2325 BGB.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nur, soweit der Pflichtteilsberechtigte durch Erbeinsetzung und Zuwendungen weniger als den Pflichtteil (einschließlich Ergänzung) erhält. Ist der tatsächliche Erwerb höher, entfällt der Anspruch.
Dieses Beispiel verdeutlicht, wann ein solcher Anspruch entfällt, obwohl eine Schenkung den Nachlass mindert.
Beispiel: A besitzt 100.000 € Vermögen und hat einen Ehemann sowie einen Sohn aus erster Ehe. Testamentarisch vermacht sie dem Ehemann ein Vorausvermächtnis von 30.000 € und setzt Ehemann sowie Sohn je zur Hälfte als Erben ein. Kurz vor ihrem Tod schenkt sie dem Sohn 70.000 € (im selben Jahr), sodass ihr Nachlass nur noch 30.000 € beträgt. A verstirbt.
Berechnung des Pflichtteils
- Reiner Nachlass (real): 30.000 €. Pflichtteil des Ehemanns: 7.500 €.
- Fiktiver Nachlass (§ 2325 BGB): 30.000 € + 70.000 € = 100.000 €.
- Gesamtflichtteil des Ehemanns (§ 2303, 2326 BGB): 1/4 des fiktiven Nachlasses = 25.000 €.
Tatsächlicher erhalten Wert
Ehemann erhält das Vorausvermächtnis von 30.000 € (Vorrang vor Erbteilung; Restnachlass 0 €).
Erhaltener Wert: 30.000 € – das übersteigt den Gesamtflichtteil von 25.000 €.
Rechtsfolge
Gemäß § 2326 Abs. 2 BGB besteht kein Ergänzungsanspruch, da der tatsächliche erhalten Wert (inkl. Vermächtnis) den Gesamtpflichtteil nicht unterschreitet. Der Sohn haftet nicht; der Ehemann ist ausreichend abgesichert. Vermächtnisse zählen voll zum Schutzmechanismus.
Zusammenfassung
| Komponente |
Realer Wert |
Fiktiver Wert |
Ehemanns Anteil |
| Nachlass |
30.000 € |
100.000 € |
- |
| Pflichtteil |
7.500 € |
25.000 € |
30.000 € (erhalten) |
| Ergebnis |
Überdeckt |
Kein Mangel |
- |
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