logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Pflichtverletzung iSv § 280 Abs. 1 BGB
(recht.)
    

Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB liegt vor bei:

  1. Verletzung der Leitungspflicht (Nichtleistung oder Schlechtleistung)
  2. Verletzung einer Nebenleistungspflicht
  3. Verletzung einer Verhalltenspflicht

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Nichterfüllung/Schlechterfüllung * Nichterfüllung/Schlechterfüllung