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Präklusion gemäß § 296 Abs. 1 ZPO
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Wird eine der in § 296 Abs. 1 ZPO aufgezählten Fristen (z.B. die Frist zur Klageerwiderung gemäß § 275 Abs. 1 ZPO) versäumt, so ist das verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn nach freier Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung es Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt, andernfalls ist das Vorbringen zurückzuweisen (= Präklusion). Das gilt nicht wenn eine im Gesetz (z.B. in § 276 Abs. 2 ZPO) angeordnete Belehrung der Partei über die Folgen der Fristversäumung unterlassen wurde.

Eine Präklusion ist dann nicht anzunehmen, wenn ein Fehlverhalten des Gerichts mitursächlich war (zuletzt BVerfG NJW 1998, 2044).

Grundsätzlich kann ein verspätetes Vorbringen auch im frühen ersten Termin zurückgewiesen werden. Hat das Gericht aber eindeutig zu erkennen gegeben, dass es auf jeden Fall einen Haupttermin anschließen will und der erste frühe Termin nur ein sog. Durchlauftermin sein soll, muss es vor Zurückweisung des verspäteten Vorbringens die Möglichkeit der Behandlung im Haupttermin berücksichtigen (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 380 a.E.).

Voraussetzungen der Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO:

  1. Ordnungsgemäße Fristsetzung ggf. mit Belehrung (z.B. nach § 276 Abs. 3 iVm § 277 Abs. 4, 2 ZPO)
  2. Versäumung einer der in § 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen
  3. Erledigung des Rechtsstreit wird verzögert
  4. die Verspätung wird nicht genügend entschuldigt
  5. Hinweis auf die beabsichtigte Zurückweisung mit Frist zur Stellungnahme

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Auf diesen Artikel verweisen: Präklusion * § 296 ZPO Zurückweisung verspäteten Vorbringens