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Probezeit im Arbeitsrecht
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.arbeit)
    

Inhalt
             1. Ausbildungsverhältnis

Mit Probezeit wird im Arbeitsrecht die Zeit bezeichnet, in der Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können (§ 622 Abs. 3 BGB). Ist eine Probezeit gewollt, muss diese im Arbeitsvertrag vereinbart sein, eine gesetzlich vorgeschriebene Probezeit gibt es nicht.

Beispiel: Arbeitgeberin A will den C einstellen, um zu sehen, ob C in das bestehende Team passt, will A eine Probzeit von sechs Monaten vereinbaren. In den Vertrag wird die Vereinbarung nicht aufgenommen. Nach drei Monaten gibt es Ärger zwischen A und C. Da die Probzeit aber nicht vereinbart wurde, kann A nur mit den üblichen Fristen kündigen.

Die vereinbarte Probezeit darf maximal sechs Monate betragen. Eein längere Probezeit ist unwirksam (BAG Urt. v. 24.1.2008 Az. 6 AZR 519/07 ) Nach dem Ende der Probezeit greifen dann die Kündigungsfristen des § 622 BGB. Sechs Monate nach Einstellung greift dann auch das Kündigungsschutzgesetz ein.

Neben der Vereinbarung der Probezeit kommt auch noch ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG in Betracht. Die Befristung kann hier bis zu 2 Jahren dauern.

1. Ausbildungsverhältnis

In Ausbildungsverhältnissen gilt § 20 BBIG, d.h. die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Probearbeitsvertrag/Probearbeitsverhältnis