Werbung:
Index für
Recht
NetzRecht
Gesetze
Netz
englisch-deutsch
Sonstiges
eLearning
Kategorien
Links
Literatur
Kleingedrucktes
Datenschutzerklärung
Über Lexexakt
Impressum
LinkPartner
OnlineRechner für:
XML-Feed
Artikel
Diskussion (2)
Kode:
29.09.05&Anonymous&beachte man hier aber insb. auch die (bürgerlich rechtliche) Prospekthaftung im engeren Sinn (typisches Vertrauen) und die Prospekthaftung im weiteren Sinne (konkretes Vertrauen = näher c.i.c.). zusammenfassend dazu z.B: Frisch/Münschner \"Haftung bei Immobilienanlagen\" (zum Dez. in neuer Auflage) RWS-Verlag, Köln 2005. 31.03.09&Dr. jur. Horst S. Werner&Ein Beteiligungsverkaufsprospekt über Vermögensanlagen oder ein Wertpapierverkaufsprospekt sind keine \"Werbeprospekte\" im engeren Sinne, da sie die Rechtsgrundlagen für das zukünftige Rechtsverhältnis zwischen einem Kapitalgeber und einem Unternehmen darstellen. Der Beteiligungsprospekt wird also Inhalt eines Beteiligungsvertrages. Für fehlerhafte Vertragsangaben wird die vertragliche Prospekthaftung ausgelöst. Kapitalmarktprospekte sind also von Werbeprospekten wie dem \"Otto-Versand-Katalog\" zu unterscheiden. Es kommt auf Vollständigkeit und eine umfassende Risikobelehrung an. Diese Risikobelehrung ist z.B. in einem \"Autowerbe-Prospekt\" nicht erforderlich.
Werbung:
Stand 2018-02-05