Ist für die Berechnung von Mehrbedarf/Sonderbedarf für Minderjährige oder Volljährigenunterhalat ist unabhängig von allen Fragen (privilegiert oder nicht) immer der Selbstbehalt von 1.650,- Euro anzusetzen.
Weiterhin ist bei der Quotenbildung nach BGH (BGH v. 18.5.2022 – XII ZB 325/20FamRZ 2022, 1366) auf Seiten der Unterhaltsberechtigten, die die Kinder betreut die Differenz zwischen dem nach dem Einkommen des Mannes gezahlten Kindesunterhalt und dem Kindesunterhaltes nach beiden Einkommen abzuziehen:
Beispiel mit altem Satz von 1.400,-:
Der Kindesvater verdient bereinigt 3000,- Euro die Kindesmutter 2.900,- Euro.
D.h. bei 3.000,- ist für ein 1jähriges Kind Unterhalt aus Stufe 5 mit 476,- - 109,5 Kindergeld = 366,50 € zu zahlen.
Aus dem gemeinsamen Einkommen (5.900,- Euro) ist für ein 1jähriges Kind ein Unterhalt aus der Stufe 12 mit 697,- - 109,5 Euro Kindergeld = 587,50 zu zahlen.
Die Differenz aus beiden Ansprüchen von 221,- Euro wird bei der Quotenbildung auf Seiten der Kindesmutter abgezogen:
Einsatzbetrag Vater (3.000 - 476,- -1.400,-): 1.124,- = 47 % von 2.403,-
Einsatzbetrag Mutter (2.900,- - 221 - 1.400): 1.279,- = 53 % von 2.430,-
In diesem Verhältnis ist Mehr- und Sondbedarf aufzuteilen.
Die Betreuungsleistung wird dagegen nicht monetarisiert und findet bei der Berechnung keine Berücksichtigung.