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Mit Quotenunterhalt wird ein Unterhaltsanspruch bezeichnet, beim der Bedarf des Berechtigten als die Hälfte der Differenz der bereinigten Einkommen von Berechtigtem und Pflichtigem berechnet wird.
Beispiel: M und F sind kinderlos verheiratet. M verdient monatlich bereinigt 1.600,- F 2.200,- Euro. Nach der Trennung wird der Unterhalt von M als Quotenunterhalt berechnet. Zunächst hat M einen Bedarf in Höhe des hälftigen eheprägenden Einkommens von 3.800,- (1.600,- + 2.200), d.h. von 1.900. Davon ist Ms eigenes Einkommen abzuziehen, so dass er einen Anspruch von 300,- hat.
Je nach Rechtsprechung des zuständigen OLG ist die Berechnung von Quotenunterhalt nur bis zu einer bestimmten Summengrenze möglich. Siehe dafür unter Sättigungsgrenze.
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Auf diesen Artikel verweisen:
Mehrbedarf/Sonderbedarf, trennungsbedingter
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Mehrbedarf/Sonderbedarf, trennungsbedingter
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Mehrbedarf/Sonderbedarf, trennungsbedingter
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Bedarf, Unterhalt
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Bedarf, Unterhalt
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Stand 05.02.18

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