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rechtlicher Vorteil, iSd § 107 BGB
(recht.zivil.materiell.at)
    

Ein Rechtsgeschäft hat nur einen rechtlichen Vorteil i.S.v. § 107 BGB für den Minderjährigen, wenn die Rechtsstellung des Minderjährigen dadurch verbessert wird, d.h. wenn damit keine Verpflichtungen einhergehen, die die bisherigen Rechte des Minderjährigen beeinträchtigen. Daher ist eine Schenkung unter Auflagen, die aber nur aus dem Geschenkten zu erbringen sind rechtlich vorteilhaft.

Beispiele: Erwerb eines unvermieteten Grundstücks, auch wenn es mit Grundpfandrechten, Nießbrauch (mit Einschränkungen) o.ä. belastet ist. Da die öffentlichen Lasten (z.B. Grundsteuer) nicht Teil des Erwerbsaktes sind, werden sie nicht als Nachteil im Sinne von § 107 BGB bewertet. Tritt der Minderjährige mit dem Erwerb aber in Verpflichtungen ein, z.B. nach § 566 BGB, dann wird ein Nachteil i.S.v. § 107 BGB angenommen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters