logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (1)
Rechtsfähigkeit
(recht.zivil.materiell.at)
    

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Für einzelne Rechtsansprüche des ungeborenen Kindes siehe unter nasciturus.

Gemäß dem BGB sind alle "Personen" (d.h. Menschen und Körperschaften) rechtsfähig.

Von der Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: nasciturus * nasciturus * Geburt/Vollendung der Geburt, * Geburt/Vollendung der Geburt, * Handlungsfähigkeit, Zivilrecht * Handlungsfähigkeit, Zivilrecht * § 14 BGB Unternehmer * § 14 BGB Unternehmer * § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein * § 21 BGB Nicht wirtschaftlicher Verein * Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit * Partei/Prozesspartei/Parteifähigkeit * Rechtssubjekt * Rechtssubjekt * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/BGB-Gesellschaft * Fiduziarische Stiftung * Fiduziarische Stiftung * bürgerlicher Tod * bürgerlicher Tod * Altersgrenzen im Recht * Altersgrenzen im Recht * Personen * Personen * Larenz, Karl * Larenz, Karl