Die Folgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung differieren je nach Rechtsgebiet. Während im Verwaltungsrecht, bei fehlerhafter Belehrung die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, ist sie im Familienrecht bei der anwaltich vertretenen Partei folgenlos. D.h. wird fehlerhaft über eine zu lange Frist belehrt, bleibt es bei der kurzen gesetzlichen Frist.
Wird über ein nicht oder nur nach Zulassung gegebenes Rechtsmittel belehrt, so ist darin keine Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels zu sehen (BGH Beschl. v. 20. 7. 2011 Az. XII ZB 445/10).
"Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsweg" (OLG Zweibrücken Beschl. v. 15.05.2012 Az. 2 UF 64/12; OLG Köln Beschl. v. 20.01.2010 Az. 2 Wx 109/09)
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