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OLG Bremen Beschluss vom 01.07.2008 Az. 2 W 21/08:
Bei Vorabentscheidungen über die Rechtswegzuständigkeit gem. § 17a II und III GVG gilt auch für die Fälle, in denen keine sog. doppelrelevanten Tatsachen vorgetragen werden, die sogenannte Schlüssigkeitstheorie. Die zur Klärung der Zuständigkeit (hier Arbeitsgericht oder ordentliche Gerichtsbarkeit) angebotenen Beweise sind danach nicht zu erheben, vielmehr sind insoweit die bloßen Behauptungen des Klägers für die Entscheidung zugrunde zu legen. (amtlicher Leitsatz)
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Stand 05.02.18
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