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Bei mehreren Beteiligten verschärft § 24 Abs. 2 StGB die Voraussetzungen für den Rücktritt. Hier genügt auch für den unbeendeten Versuch nicht mehr allein das freiwillige Aufgeben der weiteren Tatausführung. Der Beteiligte muss vielmehr die Vollendung verhindern (1), bzw. wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag vollendet wird (2) oder ohne sein Zutun nicht vollendet wird (3), sich freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung bemühen.
Beispiel 1: A hat sich bereit erklärt den B bei seinem Einbruch zu helfen indem er ihm seine Leiter leiht und zur Hand geht. Als B schon auf der Leiter steht erfasst A die Reue und er drängt B von der Leiter und verschwindet mit dieser. Ohne Leiter kann B den geplanten Einbruch nicht mehr durchführen.
Beispiel 2: A der Nachtwächter in einem großen Unternehmen ist, hat sich bereit erklärt Nachschlüssel für einen Einbruch des B zu besorgen. Nachdem er sie bereits ausgehändigt hat, bekommt er ein schlechtes Gewissen. Er verlangt die Nachschlüssel zurück. B führt den Einbruch trotzdem durch indem er die Türen aufbricht. Für einen Rücktritt ist hier notwendig, dass A sich freiwillig und ernsthaft um die Nichtvollendung bemüht. Er muss z.B. versuchen den B von seinem Vorhaben abzubringen oder die Polizei informieren.
Beispiel 3: Wie Beispiel 2 nur dass B sich bei der Planung im Gebäude geirrt hat und daher nur eine Putzkammer aufbricht. Will A hier vom Diebstahl zurücktreten muss auch er wie in Beispiel 2 rechtzeitig versuchen ernsthaft die Vollendung zu verhindern. Hat er nur die Schlüssel zurückverlangt, genügt dies hier für einen Rücktritt nicht.
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Stand 05.02.18
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