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Verfrüht ist grundsätzlich ein Scheidungsantrag der vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt wird.
Um sich dagegen zu wehren ist es notwenig, bei dem erstinstanzlichen Gericht zu beanragen, dass, unabhängig vom Versorgungsausgleichsverfahren, zügig terminiert wird, damit das Gericht nach dem Termin und der Antragstellung den Antrag zurückweisen kann.
Entscheidend ist insoweit, dass zum Zeitpunkt des Termins bzw. genauer betrachtet zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. D.h. ist der Antrag wenige Monate zu früh gestellt und aufgrund der Zeitabläufe bei Gericht kommt es zu einer Terminierung bzw. Entscheidung nach dem Ablauf des Trennungsjahres, kann der Antrag nicht mehr zurückgewiesen werden.
Zudem gibt es für den Antragsteller die Möglichkeit nach abweisendem Beschluss mit einer Beschwerde vorzugehen um die Stichtage zu halten - wenn dann zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht das Trennungsjahr wiederum abgelaufen ist, muss es den Beschluss der ersten Instanz aufheben.
- Das FamG hatte den vor Ablauf des Trennungsjahres gestellten Scheidungsantrag zurecht abgewiesen, da die Voraussetzungen der Zerrüttung noch nicht vorlagen; selbst wenn die Absicht wirtschaftlicher Vorteile geltend gemacht wird, kann das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz nicht bestätigen, sobald während des Berufungsverfahrens das Trennungsjahr abläuft und die Scheidung gem. § 1565 I BGB möglich wird.
- § 97 II ZPO ist anzuwenden, wenn die Berufung gegen die Abweisung des Scheidungsantrags Erfolg hat, weil das Trennungsjahr in der zweiten Instanz abgelaufen ist; das Gericht muss die neuen Sachverhältnisse berücksichtigen und die Scheidung aussprechen.
- Sachverhalt: Ehe seit 1968, zwei Söhne; Ehefrau stellte 1994 Scheidungsantrag (zugestellt Juni 1994) und begründete mit Trennung seit Oktober 1993, Alkoholismus des Mannes, Aggressionen, verbaler Erniedrigung und Gewalttaten (Ohrfeigen 1994); Ehemann beantragte Abweisung.
- § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich umfassend; ein ergänzender Anspruch aus § 242 BGB kommt nicht in Betracht. Bei verfrühtem Scheidungsantrag muss der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen darlegen, die eine Abweichung vom gesetzlichen Stichtag (Trennung, Rechtshängigkeit) rechtfertigen, da nur grobe Unbilligkeit eine Modifikation erlaubt.
- Die gesetzlichen Stichtage dienen der Rechtssicherheit; Abweichungen sind Ausnahmen, z.B. bei illoyaler Verfrühung des Antrags zur Vermeidung von Zugewinnbeteiligung an absehbarer Vermögensmehrung oder bei langem Zusammenleben nach Rechtshängigkeit, was die Zugewinngemeinschaft aufrechterhält.
- Der Auskunftsberechtigte trägt die Darlegungslast für solche Ausnahmefälle; bloße Möglichkeit reicht nicht. Im Streitfall (ca. 8 Monate vor Fristablauf) fehlten ausreichende Vorbringen für Unbilligkeit oder Böswilligkeit, daher keine Auskunftspflicht.
- Kein Raum für § 242 BGB oder § 826 BGB, da § 1379 BGB seit 2009 vollständig regelt; frühere Lücken (z.B. illoyale Minderungen) sind geschlossen.
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