logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Schenkung, Rückforderung
(recht.)
    

Inhalt
             1. Grundsatz
             2. Trennung/Scheidung

1. Grundsatz

Die Rückforderung von Schenkungen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. § 526 BGB bei nicht Erfüllung von Auflagen, § 528 BGB bei Verarmung des Schenkers und § 530 BGB bei grobem Undank.

2. Trennung/Scheidung

Da Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten grundsätzlich nur über den Zugewinnausgleich stattfinden, ist für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Ausnahmefällen Raum.

BGH, Urteil vom 12. 4. 1995 - XII ZR 58/94:

Ein solcher Anlaß könnte allenfalls bestehen, wenn der Zugewinnausgleich zu keiner angemessenen Begünstigung des Sohnes führen würde, wie es etwa bei einer hohen Verschuldung der Beklagten der Fall wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats zu ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten kann ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den Zugewinnausgleich treten, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen ist und für den Zuwender unzumutbar unbillig erscheint (vgl. BGHZ 115, BGHZ Band 115 Seite 132/138 m. w. Nachw.). Dieser Grundsatz kann in Fällen der vorliegenden Art entsprechend herangezogen werden und unter ähnlichen Voraussetzungen wie dort zur Annahme eines Anspruchs des Zuwenders wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit hier an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen ist. Eine solche Unangemessenheit des güterrechtlichen Ausgleichs ergibt sich aber vorliegend nicht. Auch bei Berücksichtigung eines marktbedingten Wertzuwachses des Familienheims während der Ehe der Parteien ergibt sich, daß etwa die Hälfte des der Beklagten zugewendeten Geldbetrages aufgrund des Zugewinnausgleichs an den Kläger fließt. Das kann nicht als unangemessen angesehen werden, weil diese Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und auch dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft entspricht (vgl. BGHZ 115, BGHZ Band 115 Seite 139). Der Standpunkt des BerufungsG ist demnach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise