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Sicherungseigentum
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Von Sicherungseigentum spricht man, wenn jemand (Sicherungsgeber) das Eigentum an einer Sache zur Sicherung einer Forderung an einen Dritten (Sicherungsnehmer) überträgt, aber den Besitz an der Sache behält. Das hat gegenüber dem Pfandrecht den Vorteil, dass der Sicherungsgeber über die übereignete Sache weiter verfügen kann. In der Insolvenz hat der Sicherungsnehmer ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr.1 InsO).

Beispiel: A ist Bauunternehmer, er verfügt über einen Fuhrpark von zwei Baggern, vier Lkw, zwei Baukränen und einem Betonmischfahrzeug. Als er zur Erweiterung seines Unternehmens einen Kredit i.H.v. 150.000,- aufnehmen will, verlangt die Bank Sicherheiten. Daraufhin übereignet der A der Bank die zwei Baukräne die einen Wert von zusammen 260.000,- Euro haben. Da er im Besitz der Kräne bleibt, kann er damit weiterarbeiten. Kommt es trotzdem zur Insolvenz hat die Bank bezüglich der Kräne ein Absonderungsrecht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Insolvenzverfahren