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"Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Entscheidender Anlass für die Annahme muss jedoch ein familienbezogenes Motiv sein. Spielen mehrere Motive eine Rolle, so muss das familienbezogene Motiv das Hauptmotiv sein; das Vorliegen weiterer Motive schadet nicht, solange es sich nur um Nebenmotive handel" (OLG Nürnberg, Beschl. vom 4.8.2014 Az. 9 UF 468/14).
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