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Sperrzeit/Sperrstunde/Polizeistunde
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Sperrzeit (= Sperrstunde =Polizeistunde) bezeichnet man den Zeitraum, in dem gemäß § 18 GastG iVm mit einer Landesverordnung Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten geschlossen bleiben müssen. Dabei liegt es in der Hand jeder Landesregierung, ob und wenn ja für welchen Zeitraum sie eine Sperrzeit verhängen will.

In Hessen wird die Sperrzeit durch die Hessische Sperrzeitverordnung geregelt. § 1 legt fest, dass die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (insbesondere Theater- und Filmvorführungen, Schaustellungen, Tanzveranstaltungen und Musikaufführungen) von 5:00 bis 6:00 dauert. Für Sonderregeln und Ausnahme siehe die komplette Verordnung unter www.hessenrecht.de.

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