logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 21 StGB Verminderte Schuldfähigkeit
(gesetz.stgb.at.abschnitt-2.titel-1)
<< >>
    

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Schuldfähigkeit * Schuldfähigkeit