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1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände entwendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig..
(3) Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
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