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§ 251 StGB Raub mit Todesfolge
(gesetz.stgb)
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Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.


=> erfolgsqualifiziertes Delikt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schwurgericht