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§ 152 StPO
(gesetz.stpo)
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(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Legalitätsprinzip, Strafrecht * Anfangsverdacht * Anklagemonopol