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Subvention
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Inhalt
             1. Anspruchsvoraussetzungen
             2. Rückforderung
             3. Konkurentenklage

Mit Subvention wird eine Leistung der öffentlichen Hand an Private zur Erreichung eines bestimmten Zwecks bezeichnet, der im öffentlichen Interesse liegt (so BVerwG v. 19.12.1958 NJW 1959, 1098).

Beispiel: Der B-Konzern plant einen neuen Standort. Um ihm die Entscheidung für das Bundesland L zu erleichtern, bietet ihm die Regierung des Landes L Beihilfezahlungen in Höhe von 20 % der Investitionskosten an.

Gemäß § 264 Abs. 7 StGB ist eine Subvention Sinne dieser Vorschrift:

  1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
    1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
    2.     
    3. der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
  2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen      Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung      gewährt wird.

1. Anspruchsvoraussetzungen

  1. aus einem Suventionsgesetz. Eine Bereitstellung der Mittel im Haushaltgesetz reicht nicht.
  2. aus einer Zusicherung oder einem Vertrag
  3. aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz

2. Rückforderung

  1. § 49a VwVfG
  2. öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch

3. Konkurentenklage

  1. Anfechtungsklage, wenn Konkurrent nur die Subvention verhindern möchte
  2. Verpflichtungsklage, wenn Konkurrent (auch) die Subvention möchte

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Auf diesen Artikel verweisen: verlorener Zuschuss * Handelskrieg