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Tatort
(recht.straf.at)
    

Mit Tatort wird der geographische Ort bezeichnet, an dem eine Tat begangen wurde. Gemäß § 9 StGB gilt eine Tat als überall dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln müssen oder der Erfolg eingetreten ist oder hätte eintreten sollen.

Beispiel 1: C erhält Nachts um 2:00 Uhr einen Notruf von seinem älteren, herzkranken Bruder aus der Nachbargemeinde der ihn erkennbar unter Schmerzen um Hilfe bittet. C erkennt, dass B nicht mehr in der Lage ist noch einen Notruf abzusetzen. Er nutzt die Gelegenheit und unterläßt den Anruf. B stirbt daraufhin in dieser Nacht, obwohl er hätte gerettet werden können. Hier ist Tatort sowohl der Wohnort des C, da er dort hätte handeln (telefonieren) müssen, als auch der Ort an dem B starb, da hier der Erfolg eingetreten ist.

Beispiel 2: C ist extrem rassistisch eingestellt. Daher schreibt er an seinem PC zu Hause in Bonn Flugblätter, in denen er zum Rassenhass aufstachelt. Diese verschickt er an Freunde in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln, Dresden und München wo diese sie für C verteilen. Die Tatorte für die Verwirklichung des Tatbestands der Volksverhetzung (§ 130 StGB) sind hier neben Bonn, wo C die Flugblätter verfasst hat, alle Orte an denen der Erfolg eingetreten ist, d.h. an denen mit den Flugblättern zum Rassenhass aufgestachelt wurde. D.h. zumindest Hamburg, Berlin, Frankfurt usw.

Beispiel 3: C aus Beispiel 2 nutzt zur Verbreitung seiner Texte nicht Freunde, sondern seine Website. Hier tritt der Erfolg überall ein, wo die Website abgerufen werden kann. D.h. Tatort ist hier im Prinzip "überall".

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Auf diesen Artikel verweisen: Gerichtsstand, Strafprozess