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Terminsverlegung
(recht.)
    

Inhalt
             1. Verlegung bei Terminskollision

Eine Terminsverlegung ist im Zivil- und Verwaltungsprozessrecht (über § 173 VwGO) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 227 ZPO möglich. Dabei steht die Verlegung grundsätzlich im Ermessen des Richters. Bei Vorliegen von erheblichen Gründen ist dieses Ermessen aber gebunden.

1. Verlegung bei Terminskollision

Bei einer Verhinderung des Anwalts bei Terminskollision oder Urlaub ist der Termin im Regelfall zu verlegen, soweit es sich um einen Einzelanwalt handelt. In einer Sozietät ist die Frage zu klären, ob die Vertretung durch einen anderen Sozius, soweit dieser nicht aufgrund eigener Termine verhindert ist, zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt an der Frage, ob die Sache besondere rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist:

"Es gibt weder einen Grundsatz dahingehend, dass eine Terminsverlegung immer dann ausscheidet, wenn der Rechtsanwalt in einer Sozietät tätig ist, noch gibt es einen Anspruch des jeweiligen Prozessbet. darauf, dass der ihm „vertraute” Rechtsanwalt ihn in der mündlichen Verhandlung vor Gericht vertritt. Letzten Endes ist insoweit entscheidend, ob es einem anderen Mitglied der Sozietät zugemutet werden kann, sich in den Sachverhalt einzuarbeiten, was grundsätzlich jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn ein Termin weiträumig bestimmt ist und die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist." (OVG Schleswig, Urteil vom 1. 11. 2000 - 4 L 105/00 )

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