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Textform
(recht.zivil.materiell.at)
    

Gemäß § 126b BGB entspricht eine Erklärung der Textform, wenn sie in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung erkennbar gemacht wird.

Beispiele: Der Textform genügen z.B. Post, Fax oder eMail.

Für die Erkennbarkeit des Abschlusses genügt z.B. eine Unterschrift, die nicht eigenhändig sein muss, eine Grußformel oder ähnliches. Nicht erforderlich ist, dass man z.B. bei eMails einen Scann seiner Unterschrift anfügt.

Nicht der Textform genügen Texte auf Webseiten:

"Vielmehr passen für die in Rede stehende “Textform” nur Verkörperungen auf Papier, Diskette, CD-Rom, die mit deren Übergabe an den Empfänger gelangen und so die Erklärung “mitteilen”. Entsprechendes gilt für gesendete eMail oder Computerfax, da auch diese Verkörperungen an den Empfänger gelangen. Bei Texten, die - wie vorliegend bei der Antragsgegnerin mit ihrem Versandangebot über “eBay” - auf einer Homepage ins Internet gestellt, aber dem Empfänger nicht übermittelt worden sind, wäre § 126 b BGB nur in dem speziellen Einzelfall gewahrt, bei dem es tatsächlich zu einem Download kommt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 126 b BGB Anm. 3 m. w. Nw.)". (OLG Hamburg v. 24.8.2006 (3 U 103/06; ähnlich KG Berlin v. 18.7.2006, Az. 5 W 156/06)

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Auf diesen Artikel verweisen: Formvorschriften * ebay, Widerruf/Widerrufsfrist * § 126b BGB Textform