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Thing/Ding
(recht.geschichte.1 und recht.geschichte.14)
    

Mit Thing oder Ding wird im germanischen Recht die souveräne Versammlung freie Männer zur Entscheidung aller die Gemeinschaft betreffende Fragen bezeichnet.

Seit Karl dem Großen muss man das echte Ding und das gebotene Ding unterscheiden. Das echte Ding wurde dreimal im Jahr einberufen und bestand aus der Versammlung freier Männer. Es entschied nur noch über schwerwiegende Sachen. Beim gebotenen Ding entschied ein Schöffenkollegium unter dem Vorsitz eines Zentenaren. Gegenstand seiner Entscheidungen waren Eilfälle, wie z.B. gerichtliche Angelegenheiten von minderer Bedeutung. Man bezeichnet die Dinge dieser Zeit auch als Gaudinge oder Gaugerichte.

Ab dem 14 Jhd. wurde das gebotene Thing in der Gerichtsbarkeit nur noch von sieben ständigen Schöffen wahrgenommen (Femegericht).

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Auf diesen Artikel verweisen: Gaugericht/Gauding * Rachymburgen * Burding/Burrichter