(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht
zustande, ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten
innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung durch
einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten, die Zusammenschaltung
an. Innerhalb dieser Frist kann die Regulierungsbehörde das Verfahren um
längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie
über die Anordnung zu entscheiden.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange
die Beteiligten keine Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. § 36
bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach
§ 35 Abs. 5 die erforderlichen Einzelheiten der
Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zu bestimmen. Dabei ist das
Verfahren bei der Regulierungsbehörde zu regeln sowie zu bestimmen,
welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß und binnen
welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung durchzuführen haben. Die
Anordnungen müssen den Maßstäben des § 35 Abs. 2 entsprechen.
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