|
Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs
nach § 35 und für die Durchführung einer
angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten
die §§ 24, 25 Abs. 1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1 und 3 bis 6 und
§ 31 entsprechend.
Werbung:
| |