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Treuhandabrede in der Ehe
(recht.zivil.materiell.bt.familie)
    

Idee: Ein Ehegatte übeträgt dem anderen Ehegatten Vermögen nur treuhänderisch, so dass es vollständig zurückzuübetragen ist.

Der sich auf die Abrede berufende Ehegatte muss die Abrede beweisen.

<>OlG Karlsruhe 5 UF 56/24

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