Z.B. Pflegverpflichtung
sofern sich der Veräußerer Nutzungsrechte am Vertragsbesitz vorbehalten hat,
beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB, nach deren Ablauf die heu
tige Zuwendung bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
nicht mehr zu berücksichtigen ist, nicht zu laufen;
- das gesetzliche Rückforderungsrecht wegen Verarmung des Schenkers (§ 528
BGB) und die Möglichkeiten einer Anfechtung durch Gläubiger oder für den Fall
späterer Insolvenz des Schenkers können nicht abbedungen werden; auf diese
- insbesondere die geltenden Fristen - wurde hingewiesen. Die Beteiligten ver
einbaren hierzu: