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Umgang, Haustiere
(recht.zivil.materiell.familie.umgang)
    

Für ein Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund (oder anderen Haustieren) nach Trennung von Ehegatten gibt es keine Rechtsgrundlage. Eine analoge Anwendung der Kindesumgangsregelungen (§ 1684 Abs. 1 BGB) ist aufgrund der klaren Regelung des § 90a BGB abzulehnen, da Tiere vom Gesetz wie Sachen behandelt werden. Auch eine zeitlich begrenzte Zuweisung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (OlG Hamm Beschl. 19.11.2010)

Das Gesetz ermöglicht aber eine vollständige Zuweisung des Tieres im Rahmen der Zuweisung von Haushaltsgegenständen (sog. Hausratsteilung) an der beiden Ehegatten, so dass hier sinnvollerweise eine gütliche Regelung anzustreben ist, die dann auch einen "Umgang" vorsehen kann.

Amtsgericht Marburg 3.11.2023 74 f 809/23 WH: Zwar handelt es sich gem. § BGB § 90a BGB bei einem Hund ausdrücklich nicht um eine Sache im Sinne des Gesetzes. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Regelung des § BGB § 1361a BGB dennoch auch auf die Frage der Zuweisung von Haustieren während der Trennungszeit entsprechend anzuwenden ist, wobei jedoch bei der vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung Kriterien zugrunde zu legen sind, die dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um ein Lebewesen handelt und dementsprechend Tierwohlkriterien ausschlaggebend sind (vgl. OLG Oldenburg 20.8.2018 – OLGOLDENBURG Aktenzeichen 11WF14118 1 1 WF 141/18; OLG Nürnberg 20.12.2016 – OLGNUERNBERG Aktenzeichen 10UF124916 10 UF 1249/16). Aus der Regelung des § BGB § 90a BGB ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts unmissverständlich das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz (...).

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