richtigerweise sollte auch der subj. Tb geprüft werden, also, Tatbestandsvorsatz in Hinblick auf:
- alle allg., dem Delikt immanente Tatbestandsmerkmale
- alle besonderen Elemente des unechten Unterlassungsdelikts; hinsichtlich der Vereidbarkeit des Erfolges muss es der Täter nach h.M. nur möglich gehalten haben, dass er den Erfolg hätte verhindern können
- alle die Garantenstellung begründenden tatsächlichen Umstände
- sowie sonstige subjektive Merkmale des Delikts wie Absichten und Motive.
05.02.07 info:
Das unechte Unterlassungsdelikt ist nicht die Tat, sondern die Norm unter die subummiert wird. Und der Beispielsfall - da haben sie Recht - unterfällt beide Normen. Einmal dem echten Unterlassungsdelikt in § 323c StGB und einmal dem unechten Unterlassungsdelikt §§ 211, 13 StGB. Da § 323c StGB hier zurücktritt, bleibt als Bestrafung für diesen Fall eine Bestrafung wegen (vorsätzlicher) Verwirklichung eines unechten Unterlassungsdeliktes übrig.
05.02.07 BesserWisser:
Das Beispiel \"Bernd und Mutter kentern mit dem Boot\" passt m.E. nicht unter \"unechtes Unterlassungsdelikt\", da es sich hierbei doch aufgrund von § 323c StGB um ein \"echtes Unterlassungsdelikt\" handelt. (Aber ein Beispiel für \"vorsätzliches Unterlassen\" ist es in der Tat.)