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unsere Kinder, Reichweite der Formlierung, OLG Frankfurt
(recht.zivil.materiell.bt.erb)
    

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.07.2025 Az. 3 Wx 116/25

Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Der Überlebende ist mithin der alleinige Erbe. Erst nach dessen Tod soll der Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder fallen.

(...)

Heiratet der Überlebende, so ist er verpflichtet, dreiviertel des Wertes, den der Nachlass zur Ziet der Wiederverheiratung hat, den Kindern als Vermächtnis herauszugeben.

Umfasst die Schlusserbeneinsetzung bei dieser Formulierung auch einen Sohn der vorverstorbenen Ehefrau aus vorangegangener Beziehung?

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Formulierung „unsere Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament nicht zwingend nur die gemeinsamen ehelichen Kinder umfasst, sondern auch ein vorehelich geborenes Kind einbeziehen kann, wenn dieses in der Familie wie ein eigenes Kind aufgewachsen ist und von beiden Ehepartnern so betrachtet wurde. Im konkreten Fall lebte der Stiefsohn bis ins Erwachsenenalter im Haushalt der Eheleute und war lange Zeit das einzige Kind, sodass naheliegt, dass er vom Erblasser in die Formulierung eingeschlossen werden sollte. Zudem ergibt die umfassende Regelung des Testaments, einschließlich Pflichtteilsstraf- und Wiederverheiratungsklausel, nur dann Sinn, wenn alle drei Kinder gleichermaßen erfasst sind; dies wird besonders dadurch bestätigt, dass die Wiederverheiratungsklausel eine Verteilung zu 3/4 und nicht zu 2/3 vorsieht, was nur mit drei begünstigten Kindern schlüssig ist. Es fanden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau ihren ältesten Sohn von der Erbfolge ausschließen wollte, vielmehr spricht der Gesamtzusammenhang dafür, dass auch er als Schlusserbe vorgesehen war. Ein späteres Einzeltestament des Erblassers ändert daran nichts, da es mit dem erkennbaren gemeinsamen Willen der Eheleute unvereinbar ist.

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