M.E. findet eine Rückabwicklung gem. § 358 IV statt, wobei Bank in an die Stelle des Unternehmers tritt. Der Unternehmer selbst wird schließlich völlig aus der Rückabwicklung herausgehalten. MfG
18.04.06 Stefanie Gruber:
Sehr guter und verständlicher Artikel und übersichtliche Darstellung.
Weiter so.