logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Vergleich, BGB
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Mit Vergleich wird gemäß § 779 BGB ein Vertrag bezeichnet, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Siehe auch unter Prozessvergleich und Anwaltsvergleich.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise