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verhaltener Anspruch
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Von einem verhaltenen Anspruch spricht man bei einem Anspruch, auf den der Schuldner zwar nicht leisten darf, der aber vom Gläubiger jederzeit gefordert werden kann. D.h. der verhaltene Anspruch ist zwar fällig aber ohne Forderung des Gläubigers nicht erfüllbar.

Ein verhaltener Anspruch ist z.B. der Rückforderungsanspruch des Hinterlegers gemäß § 695 BGB bei Verwahrung, hier kann der Hinterleger vom Verwahrer jederzeit die hinterlegte Sache herausverlangen, der Verwahrer hat aber kein Recht die Sache jederzeit zurückzugeben.

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Auf diesen Artikel verweisen: Fälligkeit/Erfüllbarkeit