Mit Verhandlungsgrundsatz (= Beibringungsgrundsatz) wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Parteien die streitentscheidenden Tatsachen selbst beibringen und gegebenenfalls beweisen müssen.
Auf diesen Artikel verweisen: Untersuchungsgrundsatz/Ermittlungsgrundsatz * Untersuchungsgrundsatz/Ermittlungsgrundsatz