Ein Gewaltschutzbeschluss kann gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 Hs 2 GewSchgG auf Antrag verlängert werden.
Für die Verlängerung müssen die gleichen Voraussetzungen wie für den Erstantrag vorliegen.
Wird nach Auslaufen der in einem Beschluss festgesetzten Frist eine Verlängerung nach § 1 Abs. 2 S. 2 Hs 2 GewSchG beantragt, so ist das Verlängerungsverfahren gebührenrechtlich ein eigenständiges Verfahren (AG Bad Kreuznach 15.1.2009, Az. 2 C 646/07).
Werbung:
|