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§ 27 VersAusglG Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs
(gesetz.versausglg)
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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.


Gründe die eine Unbilligkeit begründen sind von der Partei die sich auf die Unbilligkeit breruft vorzutragen. Eine Amtsermittlung findet hier grundsätzlich nicht statt.

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