logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
§ 11 VerschG [Kommorientenvermutung]
(gesetz.verschg)
<< >>
    

Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: gleichzeitiges Versterben