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Vereinbarungen über den Versorgungausgleich können zunächst gemäß § 1408 BGB im Ehevertrag getroffen werden, dieser Bedarf der notariellen Form (§ 1410 BGB).
Dabei führt der Ausschluss des Versorgungsausgleich gemäß § 1414 BGB nicht mehr automatisch zur Gütertrennung, wie dies früher in § 1414 BGB vorgesehen war.
Die Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAuglG muss im Wege der notariellen Vereinbarung oder eines gerichtlichen Vergleichs vor der Scheidung erfolgen. Das Gericht ist an die Vereinbarung gebunden, wenn keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen.
Ein gerichtlicher Vergleich ist aber nur möglich, wenn beide Gatten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sind (Anwaltszwang). Ob der Vergleich auch entgegen § 1410 BGB im schriftlichen Verfahren (§ 278 Abs. 6 ZPO) möglich ist, ist umstritten.
Ausschluss/Verzicht des Versorgungsausgleichs. Verrechnung (sog. Spitzenausgleich).
Bei der Beurkundung von Versorgungsausgleichausschlüssen ist von einem Austauschvertrag auszugehen (siehe LG Schwerin), d.h. für den Geschäftswert ist damit gemäß § 97 GNotKG der höhere Wert der beiden auszutauschenden Recht zugrunde zu legen.
Beispiel: stehen sich gemäß den Auskünften der Versorgungsträger bei dem Ausschluss ein Kapitalwert von 150.000,- und 120.000,- gegenüber, ist als Geschäftswert der Betrag von 150.000,- Euro nicht von 270.000,- Euro zugrunde zu legen.
Siehe die weiterhin relevante Entscheidung des LG Schwerin zur alten Rechtslage lgschwerin.
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