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Die Aufteilung des Verkaufserlöses eines Nachlassgegenstands unter den Miterben, die im Zusammenhang mit dem (notariellen) Kaufvertrag vereinbart wird, stellt rechtlich eine versteckte Erbauseinandersetzung dar.
Erlös tritt nach §2041 BGB zwar zunächst als Nachlassgegenstand an die Stelle des Verkauften, soll aber durch die Verteilungsabrede aus der gesamthänderischen Bindung der Erbengemeinschaft herausgelöst werden. Damit liegt eine Erbauseinandersetzung vor.
Durch die Regelung im notariellen Kaufvertrag entstehen Gebühren für eine Erbauseinandersetzung in Höhe des Kaufpreisses.
Wenn dabei ein gesetzlicher Vertreter (z.B. Elternteil) gleichzeitig für sich selbst und für den vertretenen Miterben (z.B. Kind) handelt, liegt ein Interessenkonflikt vor. Da die Parteien bei der Erbauseinandersetzung nicht dasselbe, sondern entgegengesetzte Interessen vertreten, handelt es sich um ein nach §181 BGB unzulässiges Insichgeschäft.
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