Ein Vollzugsentwurf liegt vor, wenn im Rahmen des Vollzugs eines Kaufvertrages ein Entwurf z.B. für eine Vollmacht erstellt und beglaubigt wird.
Es entsteht gemäß Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 KV GNotKG keine Entwurfsgebühr weil der Entwurf im Rahmen des Vollzugs einer anderen Urkunde gefertigt wurde.
Hier entsteht dann, soweit nicht schon aus anderen Gründen enstanden, eine Vollzusgebühr bei der Abwicklung des Kaufvertrages und für die Beglaubigung eine Beglaubigungsgebühr aber keine Gebühr für die Entwurfserstellung.
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