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Vorausempfang, Erbrecht
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Im Erbrecht wird mit Vorausempfang das bezeichnet, dass was ein Abkömmling der gesetzlicher Erbe geworden ist zu Lebzeiten vom Erblasser als Ausstattung oder die Vermögensverhältnise des Erblassers übersteigenden Zuschuss zur Ausbildung/zum Einkommen erhalten hat (§ 2050 BGB).

Ein Vorausempfang ist auszugleichen, soweit der Erblasser nicht etwas anderes angeordnet hat.

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