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vorbeugende Unterlassungsklage/Feststellungsklage
(recht. und recht.ref.verw1)
    

Von einer vorbeugenden Unterlassungs-/Feststellungsklage spricht man, wenn der Betroffene Klage erhebt, bevor der beanstandete Akt (z.B. Verwaltungsakt oder Realakt) erlassen bzw. durchgeführt wurde.

Beispiel: A will am 15.1.2004 zum 85. jährigen Todestag Rosa Luxemburgs eine Gedenkdemonstration an ihrem Grab durchführen. Nach Anmeldung am 12.1.2004 erfährt A am 13.1.2004, dass die zuständige Behörde die Demonstration am Grab kurzfristig verbieten will, da sie mit gewalttätigen Auseinandersetzungen rechnet. Da A bei einem kurzfristigen Verbot fürchtet, nicht mehr rechtzeitig Eilrechtsschutz zu bekommen, begehrt er noch am 13.1.2004 vor Erlass des Verbots beim Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung des Verbots.

Grundsätzlich sind vorbeugende Klagen unzulässig. Der Betroffene ist grundsätzlich darauf beschränkt nach Erlass mit der Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt vorzugehen. Ausnahmsweise sind sie aber zulässig, wenn z.B. ein Verwaltungsakt aus rechtlichen Gründen nach Erlass auch bei Rechtswidrigkeit nicht mehr aufgehoben werden könnte (so z.B. bei einer Ernennung zum Beamten, siehe unter Ämterstabilität) oder vollendete Tatsachen geschaffen würden.

Will der Kläger sich gegen Realakte oder Maßnahmen mit VA-Qualität wenden, ist die vorbeugende Unterlassungsklage die einschlägige Klageart.

Vergleich dazu Kopp/Schenke Vorb. § 40 Rn. 34.

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Auf diesen Artikel verweisen: Konkurrentenklage im Beamtenrecht * quia timet * Unterlassungsklage, VwGO